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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN |
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§ 1 Umfang und Geltung
Diese allg. Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferung des Verkäufers, auch in lfd. und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Käufer schriftlich bestätigt werden. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ Angebote, Lieferfristen
Die Angebote sind freibleibend. Zwischenkauf bleibt vorbehalten. Werden Ca.-Mengen vereinbart, ist der Verkäufer zu einer 10%igen Mehr- oder Minderleistung berechtigt. Maßgeblich ist die Abgabemenge. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe, Verpackung und Aufmachung; deren Eigenschaften sind mithin nicht zugesichert. Sortierungs- bzw. Farbabweichungen müssen bei Importlieferungen toleriert werden. Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühr für Verpackungsmaterial gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers. Transportmittel bleiben Eigentum des Lieferanten. Bei Rückgabe erfolgt die Berechnung.
§ 3 Lieferungen, Verzug und Unmöglichkeit
Verkäufer erfolgen ab Lager des Verkäufers. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr ab Lager. Lieferungen ab Werk erfolgen auf Gefahr des Käufers. Anfallende Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Die Versicherung erfolgt auf Wunsch des Käufers und geht zu seinen Lasten. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche, schwerwiegende Ergebnisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich unterrichten. Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeitsleistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen , es sei den sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Will der Käufer vom Vertrag zurücktrete, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen setzen mit der Androhung, das dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers eingeht. Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung mangelfreien, gelieferten Waren. Erklärt sich der Verkäufer im Wege der Kulanz zur Rücknahme von Waren, die sich in mangelfreiem Zustand oder in der Originalverpackung befinden , bereit, erfolgt eine entsprechende Warengutschrift erst, nachdem die Ware am Lager des Verkäufers eingetroffen ist und Liefernachweis durch den Käufer erbracht wurde. Aufrechnung ist erst nach erstellter Gutschrift zulässig.
§ 4 Zahlung
Zahlungen haben grundsätzlich in bar bzw. durch Banküberweisung zu erfolgen. Ist prompte bzw. netto-Kasse-Zahlung vereinbart, so hat jede Zahlung sofort nach Zuverfügungstellung auch bei Teillieferung zu erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart ist , erfolgen unsere Lieferungen netto Kasse. Bei Teillieferung beginnt der Lauf des Zahlungsziels bei Lieferung der Teilmenge. Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Rechnungsregulierungen durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und –kosten trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtig, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug der Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mind. Aber 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gem. § 1 Abs. 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu berechnen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Lieferpflicht des Verkäufers setzt die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Sollten dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Auskünfte zugehen, die Zweifel in dieser Richtung gestatten, so ist er berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zu verlangen und im Falle der Ablehnung von dem Vertrag zurückzutreten, ohne das der Käufer Ansprüche gegen ihn erheben kann. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von dem Verkäufer schriftlich anerkannt sind.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate. Die Obliegenheit der §§377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist , alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sofort bei erhalt der Ware anzuzeigen hat. Die Rücksendung beanstandeter Ware, die Annahme zurückgesandter Ware oder die Einwilligung in die Rücksendung beinhaltet keine Anerkenntnis der Mängelrüge. Rücksendungen mit Ausnahme von Musterretouren sind nicht an unsere Adresse zu richten, sondern an die dem Käufer jeweils mitzuteilende Versandanschrift. Zur Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen tritt der Verkäufer seine Ansprüche gegen den Vorlieferanten auch soweit diese über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinausgehen an den Verkäufer ab. Kann der Käufer die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen, lebt die Eigenhaftung des Verkäufers wieder auf. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen und von der Natur der Waren abhängigen Zeitraumes geltend gemacht werden und müssen innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung dem Verkäufer mitgeteilt werden. Die Rüge ist durch Gutachten eines Sachverständigen zu belegen, die Oben genannte Gewährleistungspflicht bleibt hiervon unberührt. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware steht dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen ein Nachlieferungsrecht zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Unverbindliche Warenempfehlung des Verkäufers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen sowie Produktbeschreibung des Verkäufers oder der Hersteller gelten nicht als zugesicherte Eigenschaft.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus den gesamten Geschäftsverbindungen Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers behält sich der Verkäufer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Verkäufer dem Käufer den Rücktritt in Textform, so hat der Käufer die Vorbehaltsware an den Verkäufer herauszugeben. Bei laufender Rechnung bleibt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für die Saldoforderung des Verkäufers bestehen, solang aus dem Kontokorrent ein Guthaben vorhanden ist. Von einer Pfändung oder von jeder anderweiligen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Verkäufers durch Dritte hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch dem Verkäufer gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereinigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Käufer untersagt. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den dies annehmenden Verkäufer ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Käufers zuzügl. eines Sicherheitsaufschlags von 10% der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an Miteigentum entspricht. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Der Verkäufer ist zur Einziehung gemäß dieser Bedingungen abgetretener Forderungen berechtigt. Der Verkäufer wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Vorlage eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes, erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls; wie auch bei Einleitung des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 900 ff ZPO. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 % so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen in das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§ 7 Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für die Gerichtsstandvereinbarungen nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, d.h. ist der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartei auch für Wechsel- und Scheckklagen, der Sitz des Verkäufers
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